Die persönlichen Schadenfreiheitsklassen können unter folgenden Umständen auf andere Personen übertragen werden:
Da jede Versicherung die jeweils auf die Schadenfreiheitsklassen gewährten Rabatte eigenständig festlegt, können die Prozente von Geber und Empfänger nach der Übertragung in der Höhe voneinander abweichen.
Sondereinstufungen werden nicht berücksichtigt
Etwaige Sondereinstufungen in den SF-Klassen des Gebers werden bei einer Übertragung nicht berücksichtigt – es zählen nur die tatsächlichen schadenfreien Jahre.
Fahren die Eltern oder Großeltern beispielsweise aus Altersgründen kein Auto mehr, bietet sich eine Übertragung auf die Kinder beziehungsweise Enkel an.
Fährt der Sohn oder die Tochter einige Jahre den Zweitwagen von Vater oder Mutter, kommt ebenfalls eine Übertragung der Schadenfreiheitsklassen in Betracht. Die SF-Klassen des Zweitfahrzeugs können übertragen werden, ohne dass der bisherige Halter seine Schadenfreiheitsklassen für das erstfahrzeug verliert.
Sind die genannten Voraussetzungen erfüllt, kann die Übertragung der SF-Klasse beim Kfz-Versicherer beantragt werden. Dafür kann der Geber bei seiner Gesellschaft einen entsprechenden Antragsbogen anfordern.
Sie können sich diese Prozedur jedoch sparen und einfach unser nebenstehendes und kostenloses Rabattübertragungsformular nutzen. Dazu laden Sie das PDF wahlweise herunter oder füllen es direkt online aus. Unterschrieben können Sie es anschließend an den Versicherer des künftigen Nutzers der SF-Klassen schicken – schon ist die Übertragung in die Wege geleitet.
Die Schadenfreiheitsrabattübertragung (TB28) beinhaltet:
Dem Antrag beigefügt werden muss außerdem der Führerschein des Empfängers in Kopie. Ist der bisherige Inhaber des Schadenfreiheitsrabatts verstorben, ist weiterhin eine Kopie der Sterbeurkunde notwendig. Denn eine Übertragung ist auch dann noch möglich. Die zeitlichen Fristen liegen hier je nach Versicherungsgesellschaft zwischen sechs und zwölf Monaten.